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Allgemeine Geschäftsbedingungen
von WERKFREUND Leiter-Sicherheitssysteme

1. Geltung der Bedingungen

Für alle Aufträge gelten die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote gelten als freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, ebenso wie mündliche Abmachungen aller Art, wenn sie schriftlich und in rechtsverbindlicher Form von uns bestätigt sind. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Änderungsvorbehalt

Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, auch wenn sie in Prospekten, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind ohne Verbindlichkeit. Änderungen bleiben vorbehalten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht bei Bestellern, die unsere Erzeugnisse im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig weiterverkaufen. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Falls in Bestellzeichnungen Toleranzen oder DIN-Normen nicht angegeben sind, gelten die in unserem Werk üblichen.

4. Preise und Preisänderungen

Die Preise verstehen sich in Euro, rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; ab Werk, excl. Verpackungs- und Versandkosten.

Die vereinbarten Preise gelten im übrigen als Grundpreise. Sie sind Festpreise, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, andernfalls wenn bis zum Tage unserer Rechnungserteilung keine wesentliche Änderung in den Preisen für Rohstoffe und den bei uns gültigen Lohnsätzen eintritt. Als wesentliche Änderungen sind anzusehen, wenn die Rohstoffpreise sich bis zum genannten Tage um mehr als 2 % und / oder die bei uns gültigen Durchschnittslohnsätze sich um mehr als 2 % erhöhen oder vermindern. Die Preise haben nur Gültigkeit, wenn die Ausführung wie in unserem Angebot/Auftragsbestätigung beschrieben, bestehen bleibt. Sollten vor oder während des Fertigungsablaufes durch Änderung der Unterlagen Mehr- oder Änderungskosten entstehen, so werden diese dem Auftraggeber zur Prüfung bekannt gegeben und sind von diesem zu bestätigen. Sofern unsererseits bereits vor der Rechnungserteilung die Lieferung ganz oder teilweise erfolgt ist, gilt für die vorstehenden Absätze der Tag der jeweiligen Lieferung anstelle des Tages der Rechnungserteilung.

5. Verpackungskosten

Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers sofern es nicht anders schriftlich vereinbart worden ist.

6. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wenn gesonderte Vereinbarungen für den Versand nicht getroffen werden, erfolgt derselbe nach bestem Ermessen ohne Verantwortung für die günstigste Verfrachtung. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Die Leistungsgefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, den Versender, den Spediteur, den Frachtführer bzw. allen sonstigen mit der Verbringen der Ware zum Besteller betrauten Personen/ Unternehmen/ Anstalten auf den Besteller über. Bei Verlusten, Verwechslungen und Beschädigungen auf dem Transport besteht keine Verpflichtung zur Ersatzlieferung. Beschädigungen, welche die Ware auf dem Beförderungswege erlitten hat, berechtigen auch bei Sammellieferungen nicht zu einem Anspruch auf entgangenen Gewinn oder Ersatz der für Auseinandernehmen, Zusammensetzen, Bearbeiten oder Ausbessern der fehlerhaften Stücke entstandenen Kosten oder zu einer Zurücknahme der Bestellung.

7. Liefertermine

Die Liefertermine sind unverbindlich und werden von uns bestmöglich eingehalten. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an welchem sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und die Vertragspartner sich über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Die Lieferfrist bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, Arbeitseinstellung, Aussperrung, verspäteter Materialeingang usw. bei uns oder unseren Lieferanten, verlängern die Lieferfrist angemessen.

8. Haftung

Die Fertigung erfolgt nach dem Stand der Technik. Die Werkstoffe werden nach den geltenden DIN-Vorschriften in geeigneter Weise ausgewählt und durch entsprechende Dimensionierung wird die in Vorschriften geforderte Tragfähigkeit gewährleistet. Für Sonderanfertigungen nach Maßgabe des Bestellers erfolgt die Herstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, doch wird von uns hierfür keinerlei Haftung für Unfälle und sich etwa daraus ergebende Folgen übernommen. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben.

9. Gewährleistung

Im gewerblichen Rechtsverkehr wird das Recht aus Sachmangelhaftung auf die Möglichkeit beschränkt, Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung zu verlangen. Sollte diese fehlschlagen, bleibt es dem Besteller unbenommen, zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Mängelrügen, wie Beanstandungen des Gewichtes, der Stückzahl oder der Güte der Ware sind unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung an zu zeigen. Im übrigen gilt § 377 HGB. Der Besteller muss uns bei Beanstandungen Gelegenheit geben, sich von deren Berechtigung zu überzeugen. Eine Reklamation ist nicht möglich, sofern ohne Zustimmung des Herstellers an den beanstandeten Lieferungen Veränderungen vorgenommen werden. Desgleichen wird für Instandsetzungen und Umbauten an Geräten keine Gewähr übernommen. Aus mangelhafter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten. Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird auf 6 Monate bestimmt.

10. Zahlungsfrist

Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, falls keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden. Wechselzahlungen bedürfen der Vereinbarung vor Kaufabschluss. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Der Besteller ist nur berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Der Lieferer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen.

11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware und an den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sache bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung dieser Ware verpflichtet. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltswaren mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Weitergabe unseres Eigentumsvorbehalts veräußern. Sicherungsübereignungen und andere unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns zur Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Bestellter zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit Waren, die uns nicht gehören, in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, gilt die Abtretung als stille Abtretung und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherungen zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller sofort unter Übergabe entsprechender Unterlagen anzuzeigen. Kosten der Intervention trägt der Besteller. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach diesen Bedingungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

12. Technische Lieferbedingungen

Besondere technische Lieferbedingungen für Leitern und Tritte aller Art. Die Fertigung erfolgt unter Berücksichtigung der Normen. Darüber hinaus werden die Bestimmungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Maschinenschutzgesetz) vom 24.06.1968 eingehalten. Das gleiche gilt für die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften Leitern und Tritte BGV D 36 (VBG 74) einschließlich Durchführungsregeln und Erläuterungen, die von den Berufsgenossenschaften erlassen sind, soweit sie den Hersteller verpflichten. Wir führen Prüfungen im Rahmen unserer innerbetrieblichen Qualitätskontrollen durch. Hierüber werden im allgemeinen keine Bescheinigungen ausgestellt. Soll eine zusätzliche Prüfung durch einen vom Besteller Beauftragten durchgeführt werden, so sind bei Anfrage und Auftragsvergabe folgende Vereinbarungen zu treffen: a) Nennung des Beauftragten, b) Art der durchzuführenden Prüfung, c) Anzahl der Proben (hier können Richtwerte eingefügt werden) d) evtl. zusätzliche Forderungen. Über die durchgeführten Prüfungen wird vom jeweiligen Beauftragten eine Abnahmebescheinigung ausgestellt. Soweit durch spezielle Abnahmeprüfungen und statische Berechnungen Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Die Benutzung der Leitern, Tritte und ähnlicher Erzeugnisse hat entsprechend dem Gebrauchszweck und gegebenenfalls der Gebrauchsanleitungen zu erfolgen. Für Schäden oder Unfälle, die durch eine gebrauchswidrige Benutzung entstehen, wird jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden. Die Erwerber oder Benutzer einer Leiter haben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften mit den hierzu ergangenen Durchführungsregeln und Erläuterungen zu beachten.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Bautzen. Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Vertragsrecht

Besteller und Unternehmer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen bzw. abtreten.

15. Wirksamkeit einzelner Bestimmungen

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Im Wege der Auslegung haben die Vertragsparteien als Ersatz für die unwirksame Klausel eine Regelung zu finden, die der unwirksamen möglichst nahe kommt. Ergänzungen/ Änderungen vertraglicher Vereinbarung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen, die mündliche Abreden für zulässig erklären.

Hausadresse

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Inh.: Rajko Schade
Dreistern 15
02633 Göda